LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2012
5 Sa 641/11
Normen:
BGB § 293; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 11 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/11

Annahmeverzug bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung; Zahlungsklage bei Unzumutbarkeit vorläufiger Weiterbeschäftigung aufgrund kündigungsbedingter Spannungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 641/11

DRsp Nr. 2012/8614

Annahmeverzug bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung; Zahlungsklage bei Unzumutbarkeit vorläufiger Weiterbeschäftigung aufgrund kündigungsbedingter Spannungen

1. Nach Ausspruch einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin bedarf es keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers mehr, um die Arbeitgeberin in Annahmeverzug zu setzen, denn die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen, um auf diese Weise als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen; kommt die Arbeitgeberin dieser Obliegenheit nicht nach, gerät sie in Annahmeverzug. 2. Hat die Arbeitgeberin mit Ausspruch der Kündigung ihren entgegen gesetzten Willen unzweideutig zu erkennen gegeben, muss sie den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit auffordern; im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat sie ihm sofort oder nach Ablauf einer etwaigen Auslauffrist Arbeit zuweisen. 3. Der Annahmeverzug wird allein durch die Rückkehr der Arbeitgeberin zu dem Vertragszustand beseitigt, der ohne die Kündigung gelten würde.