LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2008
3 Sa 733/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 294 § 315 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 615 § 779 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 641/07

Annahmeverzug bei unbilliger Versetzung - kein Ausschluss von Einwendungen gegen Grund und Höhe ausstehender Vergütung bei vergleichsweiser Abrechnungsregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 733/07

DRsp Nr. 2008/14636

Annahmeverzug bei unbilliger Versetzung - kein Ausschluss von Einwendungen gegen Grund und Höhe ausstehender Vergütung bei vergleichsweiser Abrechnungsregelung

1. Bei einer fristlosen Kündigung muss die Arbeitgeberin von dem Kündigungszeitpunkt an bis zum Ablauf der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist der Arbeitnehmerin einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und ihr Arbeit zuweisen, will sie nicht in Annahmeverzug geraten oder den Annahmeverzug beenden. 2. Der Annahmeverzug der Arbeitgeberin scheitert nicht an einer Arbeitsunwilligkeit der Arbeitnehmerin, wenn sich die Arbeitnehmerin an ihrer bisherigen Betriebsstätte gemeldet und angefragt hat, wann sie arbeiten soll, und eine Verpflichtung, an einer anderen Betriebsstätte zu arbeiten, wegen unbilliger Ausübung des Direktionsrechte nicht besteht.