Die Parteien streiten nach einem Vorprozess noch über weitere Gewinnbeteiligung aus dem Jahr 1999. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.03.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.05.2004 am 07.05.2004 begründet.
Gegen die Abweisung der Widerklage in demselben Urteil hat die Beklagte Berufung nicht eingelegt.
Der Kläger meint, das Arbeitsgericht sei daran gehindert gewesen, die Frage, ob und inwieweit eine volle oder nur ratierliche Vergütungspflicht für das Jahr 1999 bestehe, zu prüfen, da das Teilurteil unter dem Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Bonn - 2 Ca 1650/00 - insoweit präjudiziell wirke und auch rechtskräftig geworden sei.
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