LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2009
11 Sa 174/09
Normen:
BGB § 315; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 19 Nr. 3; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 9 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2171/06

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang; Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Redakteurs bei Bestandschutzstreitigkeit; Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Geltendmachung; wirksame Versetzung bei Wegfall anderer Einsatzorte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 174/09

DRsp Nr. 2010/852

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang; Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Redakteurs bei Bestandschutzstreitigkeit; Verfall von Urlaubsansprüchen bei fehlender Geltendmachung; wirksame Versetzung bei Wegfall anderer Einsatzorte

1. Durch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugs der Arbeitgeberin erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf. 2. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB muss sich die Betriebsübernehmerin auch Gegebenheiten zurechnen lassen, die als Tatbestandsmerkmale für spätere Rechtsfolgen von Bedeutung sind; das gilt für ein Angebot, das der Arbeitnehmer gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin zur Begründung von Annahmeverzug gemacht hat ebenso wie ein Verhalten der früheren Arbeitgeberin, das ein Angebot des Arbeitnehmers entbehrlich macht (Freistellung von der Arbeitspflicht). 3. Der Annahmeverzug der Übernehmerin wird durch die Aufnahme eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses nicht unterbrochen; auch nach dessen Beendigung bedarf es keines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers.