LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2010
11 Sa 620/09
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 19;
Fundstellen:
AA 2010, 108
ArbR 2010, 224
LAGE § 615 BGB 2002 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 419/09

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 620/09

DRsp Nr. 2010/6157

Annahmeverzug bei Freistellung vor Betriebsübergang

1. Nach einem Betriebsübergang muss der Übernehmer des Betriebs eine zuvor erfolgte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung zurechnen lassen, so dass ihm gegenüber ein verzugsbegründendes Angebot des Arbeitnehmers nach §§ 615, 295, 296 BGB entbehrlich ist. 2. Die Aufnahme eines Prozessarbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber beendet den Annahmeverzug des Arbeitgebers dann nicht, wenn der Arbeitnehmer hiermit lediglich seiner Verpflichtung nach § 615 S. 2 BGB nachkommt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az. 5 Ca 419/09 - vom 8. September 2009 betreffend Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - Az. 5 Ca 419/09 - vom 8. September 2009 betreffend Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsdienste wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9/20 und die Beklagte 11/20 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2; MTV (Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen) § 19;

Tatbestand: