LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.01.2009
3 Sa 317/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 615 Satz 1; BGB § 615 Satz 2; ZPO § 529; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, öD 1 Ca 630 b/08 vom 12.06.2008,

Annahmeverzug bei fehlender Zuweisung vertragsgemäßer Arbeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 317/08

DRsp Nr. 2009/7978

Annahmeverzug bei fehlender Zuweisung vertragsgemäßer Arbeit

1. Auch wenn der Arbeitgeber nur bereit ist, den Arbeitnehmer mit anderen als den nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen oder zu einer anderen Zeit oder an einem anderen Ort zu beschäftigen, nimmt er die Leistung nicht an. 2. Solange die Zuweisung eines Arbeitsplatzes seitens der Arbeitgeberin nicht erfolgt, kann dem Arbeitnehmer in Bezug auf betrieblich mögliche anderweitige Tätigkeiten nicht "böswilliges" Unterlassen von Erwerbsmöglichkeiten im Sinne des § 615 Satz 2 BGB vorgeworfen werden; es ist nicht die Obliegenheit des Arbeitnehmers, sich im Betrieb der Arbeitgeberin eine Tätigkeit zu suchen, vielmehr hat die Arbeitgeberin die Pflicht, einem Arbeitnehmer eine konkrete Tätigkeit zuzuweisen. 3. Hat sich der Arbeitnehmer stets bereit erklärt, eine zugewiesene Tätigkeit (auch nur überbrückungsweise vorübergehend) auszuüben, jedoch stets darauf hingewiesen, dass er eine zugewiesene Tätigkeit notfalls arbeitsgerichtlich bezüglich ihrer Wertigkeit überprüfen lassen wird, ist dieses Verhalten weder böswillig noch treuwidrig und lässt auch keine Rückschlüsse auf eine Leistungsunwilligkeit zu. _

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.06.2008 - Aktenzeichen öD 1 Ca 630 b/08 - wird zurückgewiesen.