LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2004
1 Sa 1268/03
Normen:
SGB X § 115 ; BGB § 133, 157 § 293 § 294 § 295 § 295 Satz 1 Alt. 1 § 296 § 615 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 794/03

Annahmeverzug bei betriebsbedingter Freistellung von der Arbeitspflicht auch nach Ablauf der Mutterschutzfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 1 Sa 1268/03

DRsp Nr. 2004/12628

Annahmeverzug bei betriebsbedingter Freistellung von der Arbeitspflicht auch nach Ablauf der Mutterschutzfrist

Die vom Arbeitgeber betriebsbedingt freigestellte Arbeitnehmerin ist auch nach Ablauf ihrer Mutterschutzfrist solange nicht gehalten, dem Arbeitgeber ihre wiederhergestellte Arbeitsbereitschaft anzuzeigen, als nicht der Arbeitgeber ihr in irgendeiner Form erklärt, die Suspendierung der Arbeitspflicht nach Ablauf der Schutzfrist wieder aufzuheben.

Normenkette:

SGB X § 115 ; BGB § 133, 157 § 293 § 294 § 295 § 295 Satz 1 Alt. 1 § 296 § 615 § 615 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubs-, Feiertags- und Annahmeverzugslohn. Die Klägerin - 1962 geboren, verheiratet, ein Kind - war seit Februar 1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.198,56 EURO im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsgewerbe im Bereich des Bank- und Kreditwesens.