BAG - Urteil vom 09.03.1995
2 AZR 552/94
Normen:
BGB §§ 293 296 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 207/92
LAG Hamburg, vom 23.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 105/93

Annahmeverzug: Arbeitsunwilligkeit vor unwirksamer Kündigung

BAG, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 552/94

DRsp Nr. 2002/14863

Annahmeverzug: Arbeitsunwilligkeit vor unwirksamer Kündigung

Zum Annahmeverzug und zur Arbeitsunwilligkeit vor unwirksamer Kündigung.

Normenkette:

BGB §§ 293 296 615 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war seit dem 3. Dezember 1990 bei den Beklagten, die eine Sozietät als Steuerberater betrieben, aufgrund eines Vertrages vom 1. Dezember 1990 mit Sekretariatsarbeiten betraut. Die Sozietät zwischen den Beklagten wurde laut Vertrag vom 14. Mai 1991 zum 1. April 1991 aufgelöst.

Am 6. März 1991 schickte der Beklagte zu 1) die Klägerin unter Hinweis darauf, daß keine Arbeit mehr für sie vorhanden sei, nach Hause. Daraufhin bot die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. März 1991 den Beklagten ihre Arbeitskraft bis zum 30. September 1991 an. Da sie die Erklärung vom 6. März 1991 als Kündigung des Arbeitsvertrages angesehen hatte, erhob sie Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 25 a Ca 97/91).