LAG München - Urteil vom 19.02.2008
6 Sa 232/07
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 20060/05

Annahmeverzug

LAG München, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 232/07

DRsp Nr. 2008/18492

Annahmeverzug

»Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freigestellt, entfällt dieser Lohnanspruch nicht durch den Ausspruch eines Hausverbots.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in diesem Verfahren über Lohnansprüche für die Zeit von November 2005 bis einschließlich März 2006.

Der im November 1956 geborene Kläger ist seit 1. Juni 1980 bei der Beklagten beschäftigt, zuerst als Kfz-Mechaniker, seit 1. Januar 1999 als Kfz-Meister.

Seit vielen Jahren ist der Kläger auch Betriebsratsmitglied, seit 1996 Betriebsratsvorsitzender. Bei der am 13. September 2004 durchgeführten Betriebsratswahl haben ihn die Wähler erneut in den Betriebsrat gewählt, in dessen konstituierender Sitzung ist der Kläger stellvertretender Betriebsratsvorsitzender geworden.