LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2008
5 Sa 678/07
Normen:
BGB § 294 ; BGB § 295 § 611 § 615 ; EFZG § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 853/07

Annahmeverzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 678/07

DRsp Nr. 2008/14919

Annahmeverzug

Normenkette:

BGB § 294 ; BGB § 295 § 611 § 615 ; EFZG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1988 Arbeitnehmer der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 1.554,55 EUR brutto zuzüglich 5,18 EUR vermögenswirksamer Leistungen. Seit 01.02.2007 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung, die für die Zeit bis zum 31.12.2007 bewilligt worden ist.

Im Rahmen der Neustrukturierung der Verwaltung der Beklagten wurde der Baubetriebshof, in dem der Kläger beschäftigt war, zum 01.01.2006 dem Entsorgungsbetrieb - einem Eigenbetrieb - eingegliedert. Verschiedene, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.06.2007 (S. 1, 2 = Bl. 23, 24 d. A.) geschilderte Umstände führten dazu, dass der Kläger nicht mehr als vollwertige Arbeitskraft, sondern nur noch für "Handlangertätigkeiten" eingesetzt wurde. Die Beklagte schaltete sodann wegen Zweifeln an der Einsatzfähigkeit des Klägers auch für diese Tätigkeit den betriebsärztlichen Dienst ein. Der Kläger stellte sich dort am 07. und 27.04.2006 vor. Hinsichtlich des Inhalts des Berichts des betriebsärztlichen Dienstes wird auf die Darstellung auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 43 d. A.) Bezug genommen.