LSG Hamburg - Beschluss vom 11.01.2007
L 5 B 531/06 ER AS
Normen:
SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 2052/06

Annahme eines wesentlichen Nachteils nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen L 5 B 531/06 ER AS

DRsp Nr. 2007/20169

Annahme eines wesentlichen Nachteils nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn Geldleistungen im Streit stehen, deren Höhe weniger als 10 vH der monatlichen Regelleistungen zum Lebensunterhalt beträgt, so scheidet die Annahme eines wesentlichen Nachteils iS des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG generell aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die am 16. November 2006 durch die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 13. November 2006 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in den Monaten November und Dezember 2006 darlehensweise die Differenz zwischen der Wassergeldpauschale in Höhe von 17.- Euro und der tatsächlich zu leistenden Abschlagzahlung in Höhe von 43.- Euro zu bewilligen.