LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.05.2005
L 14 RJ 150/04
Normen:
SGB VI a.F. § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 91/02

Annahme einer Rentenantragsfiktion gemäß § 116 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen HerstellungsanspruchsBeratungsfehler des Unfallversicherungsträgers nach der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen L 14 RJ 150/04

DRsp Nr. 2023/6176

Annahme einer Rentenantragsfiktion gemäß § 116 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Beratungsfehler des Unfallversicherungsträgers nach der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme

Leistungsträger und sonstige Behörden sind verpflichtet, Leistungsempfänger auch über Gegenstände zu beraten, die ihren eigenen Bereich überschreiten. Der zur Entscheidung befugte Leistungsträger ist verpflichtet, sich das fehlerhafte Handeln eines anderen Trägers zurechnen zu lassen – hier im Falle der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme bei einem Unfallversicherungsträger mit der Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine mögliche Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente beim Rentenversicherungsträger mit der Folge einer Rentenantragsfiktion gemäß § 116 SGB VI im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.11.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 116 Abs. 2; SGB VI § 240 Abs. 1; SGB I § 2 Abs. 2 Hs. 2;

Tatbestand