VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2016
11 S 1460/16
Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2; SGB VIII § 35;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 5
ZAR 2017, 139
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1932/16

Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Falle einer Übertragung der elterlichen Sorge für ein im Bundesgebiet geborenes und aufwachsendes ausländisches Kind auf den im Ausland lebenden nichtehelichen Vater

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 11 S 1460/16

DRsp Nr. 2016/18616

Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Falle einer Übertragung der elterlichen Sorge für ein im Bundesgebiet geborenes und aufwachsendes ausländisches Kind auf den im Ausland lebenden nichtehelichen Vater

Überträgt ein deutsches Familiengericht aus Gründen des Kindeswohls für ein im Bundesgebiet geborenes und aufwachsendes ausländisches Kind die elterliche Sorge auf den im Ausland lebenden nichtehelichen Vater, so ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft nicht von vornherein zu verneinen, wenn sich das Kind vorübergehend in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII im Ausland befindet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. Juli 2016 - 6 K 1932/16 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. August 2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 36 Abs. 2; SGB VIII § 35;

Gründe