OVG Hamburg - Urteil vom 24.09.2015
4 Bf 112/12
Normen:
BAföG § 13 Abs. 2; SGB II § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2016, 228
FamRZ 2016, 755
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1801/11

Annahme des Wohnens bei seinen Eltern eines Auszubildenden bei räumlichen Zusammenleben in einem Haushalt mit einem Elternteil; Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatz und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Vornahme einer typisierenden Betrachtung der Wohnsituation eines Auszubildenen bei seinen Eltern; Begründung eines Wohnens bei seinen Eltern auch bei Aufnahme eines Elternteils in die alleinige Wohnung des Auszubildenden und Beteiligung der hälftigen Mietkosten sowie Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das aufgenommene Elternteil; Eigener Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben den Anspruch auf Ausbildungsförderung eines Auszubildenden bei Aufnahme seines sozialleistungbeziehenden Elternteils in seine Wohnung; Anforderungen an den sozialen Herstellungsanspruch bei Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht durch einen Leistungsträger

OVG Hamburg, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 4 Bf 112/12

DRsp Nr. 2015/21441

Annahme des Wohnens bei seinen Eltern eines Auszubildenden bei räumlichen Zusammenleben in einem Haushalt mit einem Elternteil; Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatz und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Vornahme einer typisierenden Betrachtung der Wohnsituation eines Auszubildenen bei seinen Eltern; Begründung eines Wohnens bei seinen Eltern auch bei Aufnahme eines Elternteils in die alleinige Wohnung des Auszubildenden und Beteiligung der hälftigen Mietkosten sowie Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch das aufgenommene Elternteil; Eigener Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben den Anspruch auf Ausbildungsförderung eines Auszubildenden bei Aufnahme seines sozialleistungbeziehenden Elternteils in seine Wohnung; Anforderungen an den sozialen Herstellungsanspruch bei Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht durch einen Leistungsträger

SGB II § 27 Abs. 3