OVG Bremen - Beschluss vom 17.11.2010
2 B 256/10
Normen:
SGB VIII § 22 Abs. 2; SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 43;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 892/10

Annahme der für die Kindertagespflege erforderlichen körperlichen und psychischen Belastbarkeit der Pflegeperson trotz deutlichen Überschreitens des Renteneintrittsalters

OVG Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 2 B 256/10

DRsp Nr. 2010/21594

Annahme der für die Kindertagespflege erforderlichen körperlichen und psychischen Belastbarkeit der Pflegeperson trotz deutlichen Überschreitens des Renteneintrittsalters

Bei Personen, die das Renteneintrittsalter deutlich überschritten haben (hier: 10 Jahre), bestehen regelmäßig erhebliche Zweifel daran, dass sie den Anforderungen, die an die körperliche und psychische Belastbarkeit einer Tagespflegeperson gestellt werden, gerecht werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 3. Kammer - vom 08.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 22 Abs. 2; SGB VIII § 22 Abs. 3; SGB VIII § 43;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Anordnungsverfahren die vorläufige Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die im Jahre 1935 geborene Antragstellerin erhielt im Jahr 2000 von der Antragsgegnerin als Vorsitzende des Elternvereins B. die Erlaubnis, gleichzeitig nicht mehr als 12 Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder in der E.-Straße, Bremen, betreuen zu dürfen.

1. 2.