LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2009
5 Sa 83/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 28a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1274/08

Anmeldung der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 83/09

DRsp Nr. 2009/23006

Anmeldung der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung

Die Arbeitgeberin ist gemäß § 28 a SGB IV verpflichtet, ihre Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden; diese Verpflichtung besteht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1274/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 28a;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Sozialversicherung anzumelden.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.12.2007 ein Rechtsverhältnis, dessen Inhalt und Rechtsnatur zwischen ihnen streitig ist. Durch Urteil vom 08.06.2009 - 5 Sa 82/09 - hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Beklagten - gegen das Urteil Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.12.2008 - 2 Ca 1273/08 - zurückgewiesen, wonach festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung der Beklagten vom 13.09.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.12.2007 bei der Krankenkasse anzumelden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,