Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten Inhaltsübersicht Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe Nummer 3 (weggefallen) Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Nummer 5 Ammoniumnitrat Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen 1.1 Anwendungsbereich Nummer 1 gilt für Maßnahmen nach § 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. 1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen (1)Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind. (2)Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explosionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie möglich ist.
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