1. Zu Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Soweit in der Entgeltordnung Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen usw. in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, entspricht dies der Bezeichnung in den früheren Tätigkeitsmerkmalen. Die Tarifvertragsparteien sind sich selbstverständlich einig, dass sie auch für das jeweils andere Geschlecht gelten. 2. Zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie - bestätigt durch die st. Rspr. des BAG - die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O. 3. Zu Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei etwaigen Veränderungen in der Ämterstruktur durch Landesbeamtenrecht die Zuordnung geprüft und gegebenenfalls geändert wird. 4. Zu Teil I und II
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|