LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.05.2018
L 11 KR 252/18 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1084/14

AnhörungsrügeVorliegen einer endgültigen EntscheidungNichtzulassungsbeschwerde als anderer Rechtsbehelf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 252/18 RG

DRsp Nr. 2018/6997

Anhörungsrüge Vorliegen einer endgültigen Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde als anderer Rechtsbehelf

1. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist das Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, also eines Urteils oder Beschlusses, mit dem das Verfahren im letzten Rechtszug abgeschlossen wird. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und steht der Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 17.01.2018 - L 11 KR 461/16 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.