LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2017
L 23 SO 158/17 B RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 145 SO 338/16

AnhörungsrügeEntscheidungserhebliche GehörsverletzungKeine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 23 SO 158/17 B RG

DRsp Nr. 2017/11743

Anhörungsrüge Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung Keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts zur Sach- und Rechtslage

1. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. Das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen muss vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Entscheidungserheblichkeit; ein gerügter Gehörverstoß erfordert den Vortrag, welchen erheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen von ihm verhindert worden ist und inwiefern die Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verlangt, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist und ihm auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen ist, ist das Gericht nicht verpflichtet, vorab die Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts darzulegen.