Die Anhörungsrüge der Antragstellerin und ihre Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 06. Juni 2018 werden zurückgewiesen.
Kosten der Antragstellerin für diese Verfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06. Juni 2018 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Januar 2018 zurückgewiesen, mit dem das Sozialgericht es abgelehnt hatte, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und zur gesetzlichen Pflegeversicherung einschließlich der vom Antragsgegner festgesetzten Mahngebühren und Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beiträge zu gewähren.
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