LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2018
L 21 R 291/18 RG
Normen:
SGG § 178 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 285/15

Anhörungsrüge gegen einen KostenbeschlussAnspruch auf rechtliches GehörVerbot von Überraschungsentscheidungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen L 21 R 291/18 RG

DRsp Nr. 2018/9624

Anhörungsrüge gegen einen Kostenbeschluss Anspruch auf rechtliches Gehör Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll u.a. Überraschungsentscheidungen verhindern. 2. Es besteht eine gerichtliche Hinweispflicht auf neue bisher nicht berücksichtigte Tatsachen, rechtliche Aspekte oder neue Beweismittel; ein Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme haben. 3. Ein Gericht ist demgegenüber nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung leitenden Gesichtspunkte vorab mit den Beteiligten zu erörtern.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 26.04.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 29.07.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers ist in der Sache nicht begründet (§ 178 Abs. 4 Satz 2 SGG).

1. Über die Anhörungsrüge entscheidet der Senat in seiner regulären Besetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge.