LSG Bayern - Beschluss vom 18.05.2018
L 10 AL 56/18 B ER
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 43/18

Anhörungsrüge gegen einen Beschluss zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 56/18 B ER

DRsp Nr. 2018/10837

Anhörungsrüge gegen einen Beschluss zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird verworfen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 - S 1 AL 43/18 ER - wird verworfen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt nach der Aussteuerung vom Krankengeldbezug die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 27.12.2017.

Auf den Antrag des Antragstellers hin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.01.2018 mit, es würden noch Unterlagen sowie eine ärztliche Untersuchung benötigt, um über den Anspruch auf Alg entscheiden zu können. Sollte der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, könne er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2018 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit ab 27.12.2017 für 240 Tage in Höhe von 47,92 EUR täglich; eine zwischenzeitliche Entziehung (Bescheid vom 12.03.2018) hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2018 wieder auf.