BAG - Beschluss vom 12.12.2012
5 AZR 858/12 (F)
Normen:
ArbGG § 78a; BGB § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 496/11

Anhörungsrüge betreffend BAG - 5 AZR 496/11 - 27.06.2012

BAG, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 858/12 (F)

DRsp Nr. 2013/18904

Anhörungsrüge betreffend BAG - 5 AZR 496/11 - 27.06.2012

1. Der Senat hat in der Entscheidung BAG - 5 AZR 496/11 - 27.06.2012 an die subjektiven Voraussetzungen des Lohnwuchers und des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts keine neuen oder - zulasten klagender Arbeitnehmer - strengeren Anforderungen gestellt als in dem Urteil des BAG - 5 AZR 436/08 - 22.04.2009.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein kundiger und gewissenhafter Prozessbevollmächtigter nicht folgern, das Bundesarbeitsgericht werde bereits aus einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung einen tatsächlichen Schluss auf die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB ziehen.

1. Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2012 - 5 AZR 496/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 78a; BGB § 138 Abs. 2;

Gründe: