LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2012
3 Sa 603/11
Normen:
PersVG RP § 83 Abs. 1 S. 1; PersVG RP § 83 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1429/10

Anhörung des Personalrats zur Wiederholungskündigung; unwirksame ordentliche Kündigung nach vorherigem Widerspruch des Personalrats gegen hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 603/11

DRsp Nr. 2012/10399

Anhörung des Personalrats zur Wiederholungskündigung; unwirksame ordentliche Kündigung nach vorherigem Widerspruch des Personalrats gegen hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung

Hat der Arbeitgeber nach Beteiligung des Personalrats eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen, die dem Arbeitnehmer zugegangen ist, bedarf es vor Ausspruch einer neuen (weiteren) Kündigung einer erneuten Personalratsbeteiligung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach zwischenzeitlicher Zustimmung des Integrationsamts die (zweite) Kündigung auf den gleichen Kündigungssachverhalt stützt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 15.09.2011 - 10 Ca 1429/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.07.2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PersVG RP § 83 Abs. 1 S. 1; PersVG RP § 83 Abs. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.