1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist.
Die am 02.07.1953 geborene Klägerin ist seit dem 09.04.1987 bei der Beklagten, in deren Möbelhaus in K beschäftigt.
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