LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.01.2003
4 TaBV 3/02
Normen:
BetrVG § 102 § 103 Abs. 1 § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BV 126/02

Anhörung des Betriebsrates und Zustimmungsersetzung bei Verdachtskündigung und Tatkündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/02

DRsp Nr. 2004/7704

Anhörung des Betriebsrates und Zustimmungsersetzung bei Verdachtskündigung und Tatkündigung

1. Der Verdacht einer strafbaren Handlung oder eines vertragswidrigen Verhaltens stellt gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund dar; in der dem Betriebsrat mitgeteilten Behauptung, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, ist er jedoch nicht enthalten.2. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens ist grundsätzlich zulässig; Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat zu dem neuen Kündigungsgrund vergeblich um die Zustimmung zur Kündigung ersucht hat.

Normenkette:

BetrVG § 102 § 103 Abs. 1 § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligte Ziffer 1 (im folgenden: Arbeitgeberin) begehrt mit ihrem Antrag die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 2 (im folgenden: Betriebsrat) zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Beteiligten Ziffer3 zu ersetzen. Grund für die beabsichtigte Kündigung ist die Überzeugung bzw. der Verdacht der Arbeitgeberin, der Beteiligte Ziff. 3 habe vorsätzlich Falschgeld in Verkehr gebracht.

Wegen des Sachverhaltes wird gemäß § 69 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 87 Absatz 2 ArbGG auf I. der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses verwiesen. Ergänzend ist folgendes festzuhalten: