LSG Sachsen - Urteil vom 13.08.2015
3 AS 708/15
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 2; SGB X § 24; FGO § 33; SGB X § 35 Abs. 1; VwGO § 40; SGG § 51;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2347/15

Anhörung; Begründung; Dauer eines Hausverbotes; Ermessen; Erteilung eines Hausverbotes durch den Behördenleiter eines Jobcenter; Hausrecht; Prognose; Prüfungskompetenz des Gerichtes; Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Sachsen, Urteil vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 3 AS 708/15

DRsp Nr. 2016/4241

Anhörung; Begründung; Dauer eines Hausverbotes; Ermessen; Erteilung eines Hausverbotes durch den Behördenleiter eines Jobcenter; Hausrecht; Prognose; Prüfungskompetenz des Gerichtes; Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; Sozialgerichtliches Verfahren

1. Ein von einem Jobcenter gegenüber einem Leistungsempfänger ausgesprochenes Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2. Zur Frage, ob für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. 3. Zu den Rechtsgrundlagen für die Ausübung des Hausrechts in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung und daraus folgend für den Ausspruch eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes. 4. Zu den formellen Anforderung an die Erteilung eines Hausverbotes. 5. In Fällen, in denen keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung gegeben ist, übt der Behördenleiter das Hausrecht für die jeweilige Behörde aus. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Dienstgebäude an. 6. Das Hausverbot hat einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen enthält es das Gebot, sich aus dem in der Hausverbotsreglung bezeichneten Bereich zu entfernen, zum anderen das Verbot, den Bereich wieder zu betreten.