LSG Hessen - Urteil vom 29.01.2015
L 8 KR 254/13
Normen:
SGB V § 132a; SGB V § 71 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 185/11

Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen KrankenpflegeVeränderungsrate und Grundsatz der BeitragsstabilitätErsetzungsklage gegen Vertragspartner einer SchiedsvereinbarungWillkürverbot

LSG Hessen, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen L 8 KR 254/13

DRsp Nr. 2015/3880

Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege Veränderungsrate und Grundsatz der Beitragsstabilität Ersetzungsklage gegen Vertragspartner einer Schiedsvereinbarung Willkürverbot

1. In einem Schiedsverfahren, in dem die Schiedsperson ihre Entscheidung wesentlich auf die Angaben der Beteiligten stützen soll und kann, können die zu beachtenden Verfahrensgarantien keine anderen sein als in einem Gerichtsverfahren. 2. Dass sich eine Schiedsperson vollständig der Argumentation der einen oder anderen Partei anschließt, liegt in der denklogischen Bandbreite möglicher Entscheidungen der Schiedsperson und muss von den Beteiligten bei ihrem Vortrag einkalkuliert werden. Das gilt in Sonderheit dann, wenn die Entscheidung auf der Anwendung einer Rechtsnorm beruht, die von allen Beteiligten erkennbar als entscheidungserheblich eingestuft wird und bereits Gegenstand den Beteiligten bekannter gerichtlicher Entscheidungen war. 3. Das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG bildet eine "äußerste Grenze" des den Krankenkassen eingeräumten Verhandlungsspielraums. Es verbietet der(n) Krankenkasse(n) als grundrechtsverpflichteten Trägern öffentlicher Gewalt auch ohne die Stellung als marktbeherrschender oder marktstarker Nachfrager nach Dienstleistungen eine willkürlich ungleiche Vergütung vergleichbarer Leistungen.