LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2018
L 31 AS 2758/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 AS 8602/14

Angemessenheit von UnterkunftskostenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 2758/16 NZB

DRsp Nr. 2019/15347

Angemessenheit von Unterkunftskosten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 Abs. 1;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2014.

Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 24. März 2015 erkannte der Beklagte nach einem im Jahr 2009 durchgeführten Kostensenkungsverfahren die als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von 557,70 Euro monatlich an. Die tatsächliche Bruttowarmmiete beträgt 590,85 Euro, deren Übernahme die Kläger mit dem vorliegenden Verfahren begehren.