LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.07.2015
L 31 AS 1471/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGB II § 22 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 10282/15

Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Leistungsgewährung nach dem SGB IIProdukttheorie zu UnterkunftskostenNachweis des tatsächlichen Hilfebedarfs bei Deckung des existenziellen Bedarfs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 1471/15 B ER

DRsp Nr. 2015/14808

Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Leistungsgewährung nach dem SGB II Produkttheorie zu Unterkunftskosten Nachweis des tatsächlichen Hilfebedarfs bei Deckung des existenziellen Bedarfs

1. Eine zu teure Wohnung ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.; abzustellen ist auf die durch das Bundessozialgericht entwickelte Produkttheorie, wonach sich die Angemessenheit einer Wohnung aus dem Produkt aus Wohnfläche und Standard ergibt. 2. Soweit der existenzielle Bedarf für die Bewertung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gedeckt ist, ist es einem Antragsteller zumutbar, bei dem Antragsgegner die endgültige Leistungsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum (bzw. den abgelaufenen Bewilligungsabschnitt) unter Nachweis seines tatsächlichen Hilfebedarfs durch Einreichen der abschließenden Einkommenserklärung nebst Belegen zu beantragen.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2015 werden zurückgewiesen und der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGB II § 22 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.