Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2015 werden zurückgewiesen und der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
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