LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2021
5 Sa 1320/20
Normen:
BGB § 307; ZPO § 421;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10711/18

Angemessenheit von NachtarbeitszuschlägenZulässigkeit geringerer Bezahlung von Bereitschaftsdiensten gegenüber VollzeittätigkeitKein Anspruch auf Vorlage von Dienstplänen mangels schlüssigem Beweisangebot

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 1320/20

DRsp Nr. 2021/11651

Angemessenheit von Nachtarbeitszuschlägen Zulässigkeit geringerer Bezahlung von Bereitschaftsdiensten gegenüber Vollzeittätigkeit Kein Anspruch auf Vorlage von Dienstplänen mangels schlüssigem Beweisangebot

Der Erzieherin in einer Wohneinrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen steht ein angemessener Nachtarbeitszuschlag von 25% zu, jedoch keine Vergütung für Mehrarbeit.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 16.07.2020 - 11 Ca 10711/18 - abgeändert und werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 249,69 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz haben die Klägerin 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz hat die Klägerin zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; ZPO § 421;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Mehrarbeitsvergütung und Nachtarbeitszuschläge.