I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juni 2014 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Dresden zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Sozialgerichts Dresden vorbehalten.
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