LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.05.2006
L 13 AS 510/06 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 4 AS 4869/05 ER - 27.12.2005,

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ermittlung des angemessenen Mietzinses

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen L 13 AS 510/06 ER-B

DRsp Nr. 2006/27511

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Ermittlung des angemessenen Mietzinses

1. Bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten handelt es sich um einen gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum für den Leistungsträger. Sie bezieht sich grundsätzlich auf den Kaltmietzins einschließlich der um die Kosten der Warmwasserzubereitung bereinigten Nebenkosten und ohne Heizkosten. Eine angemessene Höhe ist als Produkt aus der angemessenen Größe der ein einfaches und bescheidenes Leben ermöglichenden Wohnung und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln.