LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 08.03.2006 L 9 AS 69/06 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1090/05
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 69/06 ER
DRsp Nr. 2007/20337
Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Die tatsächliche Lage auf dem jeweils relevanten Wohnungsmarkt ist bei der Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II maßgeblich. Der Sozialleistungsträger kann für die Zwecke des einstweiligen Anordnungsverfahrens durch die Vorlage von Internetrecherchen ein Mietniveau glaubhaft machen, welches unter den Tabellenwerten zu § 8WoGG 2 liegt. Auf die Veröffentlichungen der Niedersächsischen Landestreuhandstelle zur Beobachtung der regionalen Wohnungsmärkte kann daneben auch zurückgegriffen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;
Vorinstanz: SG Hannover, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 1090/05