LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2005
15 Sa 93/04
Normen:
BBiG § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 66/04

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Mediengestalterin für Digital- und Printmedien

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 93/04

DRsp Nr. 2005/11260

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung einer Mediengestalterin für Digital- und Printmedien

1. Ausbildungsvergütungen werden regelmäßig für alle Ausbildungsverhältnisse in den Tarifverträgen des jeweiligen Gewerbezweiges geregelt unabhängig davon, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt; eine Differenzierung danach, welchen Abschluss die Ausbildung zum Ziel hat, erfolgt nach den einschlägigen Tarifverträgen nicht.2. Bestehen für das Ausbildungsverhältnis in der betreffenden Branche keine Tarifverträge, steht es den Parteien frei, im Ausbildungsvertrag die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge aus anderen Branchen zu vereinbaren, solange die dort gezahlte Vergütung für das Berufsausbildungsverhältnis angemessen ist; fehlt eine solche Vereinbarung über die Anwendung bestimmter Ausbildungstarife oder ist die getroffene Regelung unangemessen, kann die Angemessenheit an Tarifverträgen anderer Bereiche gemessen werden, die demjenigen des Auszubildenden hinsichtlich des Ausbildungsganges gleichen.