LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.06.2018
3 Sa 226/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 8
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 79/17

Angemessener Nachtzuschlag für eine im Schichtdienst eingesetzte Altenpflegerin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 226/17

DRsp Nr. 2018/11491

Angemessener Nachtzuschlag für eine im Schichtdienst eingesetzte Altenpflegerin

Ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen stellt ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz dar.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.556,10 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die ab dem 01.11.2017 geleistete Nachtarbeit wahlweise einen Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohnes für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunde zu zahlen oder für jeweils 56 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunden je zwei bezahlte freie Tage zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz gemäß § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von 320,00 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt zu 88 Prozent und die Klägerin zu 12 Prozent die Kosten des Rechtsstreits.

II.