1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 2009 -
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weitere 116,13 Stunden unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freizustellen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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