LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2009
26 Sa 809/09
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 18445/08

Angemessener Freizeitausgleich für Nachtarbeit [hier: Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie]; Anwendbarkeit des MTV Brot- und Backwarenindustrie für Berlin und Brandenburg; Bemessung des Zuschlags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 809/09

DRsp Nr. 2010/10752

Angemessener Freizeitausgleich für Nachtarbeit [hier: Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie]; Anwendbarkeit des MTV Brot- und Backwarenindustrie für Berlin und Brandenburg; Bemessung des Zuschlags

1. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fehlen einer tariflichen Regelung für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 2. Bei Zugrundelegung der durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze beträgt der angemessene Umfang der zu bezahlenden Freizeit bei einem Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie im konkreten Fall 25 vH der geleisteten Nachtarbeitsstunden. 3. Auslieferungsfahrer sind nach dem Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie für Berlin und Brandenburg nicht von der Zuschlagspflicht für die Nachtarbeit ausgenommen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Februar 2009 - 22 Ca 18445/08 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weitere 116,13 Stunden unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freizustellen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.