LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2015
L 18 AS 1832/14
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1; BGB § 428;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 8756/12

Angemessenenheit von UmzugskostenVereinbarungAnspruchsinhaber beantragter SGB-II-Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 1832/14

DRsp Nr. 2016/12434

Angemessenenheit von Umzugskosten Vereinbarung Anspruchsinhaber beantragter SGB-II -Leistungen

1. Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können angemessene (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135 ff.) Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2. Eine vorherige Zusicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (vgl. BSGE 106, 135 ff.). 3. Der SGB-II -Leistungsträger ist in diesem Zusammenhang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der vom Hilfeempfänger geltend gemachten Umzugskosten zu prüfen. 4. Bei Umzügen besteht eine Obliegenheit, deren Kosten möglichst gering zu halten, so dass etwa die Übernahme der Kosten eines Umzugsunternehmens lediglich in Ausnahmefällen (Alter, Behinderung, Vorhandensein von Kleinkindern etc.) in Betracht kommt. 5. Anspruchsinhaber beantragter SGB-II -Leistungen sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn dies in den Bescheiden der Leistungsträger nicht deutlich zum Ausdruck kommt.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Klagenwerden abgewiesen.