SG Osnabrück - Gerichtsbescheid vom 04.05.2006
S 22 AS 295/05
Normen:
BGB § 558c § 558d ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;

Angemessene Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, angemessener Mietspiegel

SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 04.05.2006 - Aktenzeichen S 22 AS 295/05

DRsp Nr. 2007/21028

Angemessene Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, angemessener Mietspiegel

Wird der Mietspiegel aus allen laufenden Wohngeldfällen und darüber hinaus aus Datenmaterial sowohl der Interessenvertretungen der Vermieter als auch der Mieter ermittelt und umfasst er insgesamt ca. 13.300 Datensätze, so stellt er eine verlässliche Grundlage dar, um das Preisniveau auf dem örtlichen Mietmarkt bestimmen zu können. Er ist der Anwendung der Tabelle zu § 8 WoGG 2 zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II vorzuziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 558c § 558d ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ; WoGG 2 § 8 ;