Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.12.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.07.2012 verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.09.2012 insgesamt weitere Unterkunftskosten in Höhe von 370,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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