Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Der Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung seines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe zu greifen vermag.
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