LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.08.2011
L 3 AS 130/11 B ER
Normen:
SGB I § 66; SGB II § 32;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 149/11

Angelegenheiten nach dem SGB II - Leistungsentziehung; Nichterscheinen zu ärztlicher Untersuchung; Sanktion

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 130/11 B ER - Aktenzeichen L 3 AS 130/11 B ER PKH

DRsp Nr. 2011/18470

Angelegenheiten nach dem SGB II - Leistungsentziehung; Nichterscheinen zu ärztlicher Untersuchung; Sanktion

Soweit es um das Nichterscheinen zu einem angeordneten ärztlichen Untersuchungstermin geht, enthält die am 1.4.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S 453/456) eine spezielle Regelung, die die allgemeine Vorschrift des § 66 SGB I in seinem Anwendungsbereich verdrängt.

Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2011 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit Mai 2011 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bis April 2011 gewährten Leistungen für sechs Monate zu gewähren. Dabei tritt diese Anordnung bei einer etwaigen Sanktionierung des Antragstellers wegen Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 11. Mai 2011 in Höhe der ausgesprochenen Sanktion hinter diese zurück.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.