LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.07.2015 L 11 KA 7/14
Normen:
NFD-O v. 23.12.2011 § 9; NFD-O v. 23.12.2011 § 4; NFD-O v. 23.12.2011 § 8; SGB X § 48; SGB X § 49;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 68/10
Angelegenheiten der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Nichteinteilung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst bei Verlegung des VertragsarztsitzesRecht auf angemessene Beteiligung am NotfalldienstNachträgliche Einteilung zum Notfalldienst
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 7/14
DRsp Nr. 2015/20286
Angelegenheiten der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit der Nichteinteilung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst bei Verlegung des VertragsarztsitzesRecht auf angemessene Beteiligung am NotfalldienstNachträgliche Einteilung zum Notfalldienst
1. Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt für den Notfallbezirk, in dem die Praxis liegt. Hat der Kläger keine Niederlassung im Notfalldienstbezirk mehr, darf er nicht mehr in diesem Bezirk zum Notdienst herangezogen werden. Dem entsprechend ist auch die damit korrespondierende Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst in diesem Bezirk erloschen. Die Nichtberücksichtigung des Arztes bei der Einteilung zum Notfalldienst ist ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Vertragsarztsitzes rechtmäßig.2. Notdienste in einem Notfallbezirk sind nur nach dem gemäß § 9 NFD-O (Gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein v. 23.12.2011) erlassenen Organisationsplan zu leisten. Die Berechtigung zur Teilnahme am Notfalldienst besteht nur im Rahmen der darin bestimmten Kapazität.
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