LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.08.2010
10 Ta 155/10
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2356/09

Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Prozesskostenhilfeverfahren; Fehlende Erfolgsaussicht für eine Zahlungswiderklage wegen Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 155/10

DRsp Nr. 2010/22514

Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Prozesskostenhilfeverfahren; Fehlende Erfolgsaussicht für eine Zahlungswiderklage wegen Überstunden

1. a) Die im Zusammenhang mit der Antragstellung im PKH-Verfahren erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht ausreichend, wenn der Antragsteller zu bestimmten Geldeingängen auf seinem Konto nicht Stellung nimmt oder nehmen will. b) Gleiches gilt, wenn die Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint wird, sich aus den vorgelegten Kontoauszügen jedoch ergibt, dass monatlich eine Garagenmiete entrichtet wird. 2. Behauptet der auf Rückzahlung einer Restdarlehensschuld Verklagte, "das Darlehen sei mehr als abbezahlt" und erhebt er wegen angeblich geleisteter Überstunden Widerklage, fehlt es an der nach § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn er nicht im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat und ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. Juni 2010, Az.: , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.