BAG - Urteil vom 20.02.1991
7 AZR 81/90
Normen:
BGB § 620 ; SR 2y BAT Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 137 zu § 629 BGB - Befristeter Arbeitsvertrag
ArbuR 1991, 379
BB 1991, 2164
DB 1992, 31
EzA § 620 BGB Nr. 19
NZA 1992, 31
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 543/89
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 282/88

Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 7 AZR 81/90

DRsp Nr. 2000/1990

Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

»1. Die Tarifvorschrift Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT verlangt nicht die Angabe des konkreten sachlichen Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag, sondern nur die Vereinbarung der einschlägigen tariflichen Befristungsgrundform, also die Vereinbarung, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt worden ist. 2. Liegen, mehrere sachliche Gründe für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, die jeweils verschiedenen tariflichen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so bedarf es der Vereinbarung dieser verschiedenen tariflichen Grundformen im Arbeitsvertrag, wenn alle gegebenen Sachgründe für die Befristung des Arbeitsvertrages bei der gerichtlichen Befristungskontrolle Berücksichtigung finden sollen.«

Normenkette:

BGB § 620 ; SR 2y BAT Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 1. August 1986 bei dem beklagten Land auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Geltung des BAT war auch in den Arbeitsverträgen vereinbart.