OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2000
2 Ss OWi 1258/99
Normen:
AEntG § 1 Abs. 2 S. 2, S. 3, § 1 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum - 33 OWi 37 Js 523/99 AK 441/99 ,

Angabe der Schuldform

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1258/99

DRsp Nr. 2000/7174

Angabe der Schuldform

»Die fehlende Angabe der Schuldform im Urteilstenor ist nur dann unschädlich, wenn sich die Schuldform aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einwandfrei entnehmen läßt.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 2 S. 2, S. 3, § 1 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 3; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz eine Geldbuße in Höhe von 70.000,- DM festgesetzt. Es hat insoweit festgestellt:

"Die Betroffene, eine Baufirma mit Sitz in Portugal, hat im Jahre 1998 in der Zeit von Mai bis September auf mehreren Baustellen in Witten, Ober- Crengeldanz-, und Schleiermacher Straße portugiesische Arbeitnehmer beschäftigt. Am 23.10.1998 wurde durch Mitarbeiter des Hauptzollamtes eine Prüfung gem. § 2 Arbeitnehmerentsendegesetz durchgeführt. Dabei wurde zunächst festgestellt, daß die Betroffene entgegen § 3 Arbeitnehmerentsendegesetz die Arbeitnehmer nicht schriftlich beim zuständigen Landesarbeitsamt gemeldet hat.