LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2012
8 Sa 97/12
Normen:
ETV 13. ME;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1867/11

Anforderungen für Auslegung eines Tarifvertrags Fehlen einer Regelungslücke

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 97/12

DRsp Nr. 2013/23523

Anforderungen für Auslegung eines Tarifvertrags Fehlen einer Regelungslücke

Es sind strenge Anforderungen an eine vom Tarifwortlaut abweichende Auslegung zu berücksichtigen. Soweit der Kläger demgegenüber die Grundsätze der Vertragsauslegung anspricht und in diesem Zusammenhang das Fehlen einer Regelungslücke geltend macht, trifft dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht den maßgeblichen Ausgangspunkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.12.2011 - 6 Ca 1867/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ETV 13. ME;

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils des 13. Monatseinkommens der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (ETV 13. ME) und in diesem Zusammenhang um die Auslegung eines für den Standort R1 geschlossenen Standortsicherungstarifvertrages. Dieser sieht für die Jahre 2010 bis 2014 die Absenkung tariflicher Einmalzahlungen (anteiliges 13. Monatseinkommen und tarifliches Urlaubsgeld) vor und enthält, soweit von Belang, folgende Regelung:

" 3.1 Tarifliche Einmalzahlungen