Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.
Der am 22.02.1962 geborene, ledige und kinderlose Kläger, der eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Glashüttentechnik hat, war bei der Beklagten seit dem 01.11.1990 als Betriebsingenieur (Wannenleiter) beschäftigt.
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