LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2021
5 Sa 278/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3938/19

Anforderungen an unternehmerische Entscheidung bei betriebsbedingter KündigungKeine Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung durch Behauptungen ins BlaueKrankfeiern nach Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGBAnspruch auf Vereinbarungsprämie

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 278/20

DRsp Nr. 2021/12558

Anforderungen an unternehmerische Entscheidung bei betriebsbedingter Kündigung Keine Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung durch Behauptungen ins Blaue Krankfeiern nach Kündigung kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB Anspruch auf Vereinbarungsprämie

1. Der Arbeitgeber muss zur Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung konkrete Zweifel vortragen; Angaben ins Blaue hinein sind nicht ausreichend. 2. Die unternehmerische Entscheidung zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung muss Zeitpunkt und Inhalt derselben erkennen lassen. 3. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Vereinbarungsprämie, da nicht der Gesamtumsatz des Betriebs, sondern der in Rede stehende Produktbereich für die prozentuale Beteiligung entscheidend ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. August 2020, Az. 12 Ca 3938/19, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere € 3.125,62 brutto zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird einschließlich der Hilfsanträge vom 4. März 2021 zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;